§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, zeitgenössische Kunst in Form von Kunstprojekten, Symposien, Doku-mentationen sowie in Ausstellungen von nationalen und internationalen Künstlern im öffentlichen Raum, in der Galerie und in anderen Einrichtungen und Räumen zu präsentieren. Darüber hinaus soll zeitgenössische Kunst - als wichtiger Bestandteil unseres Bildungssystems - durch Organisation / Unterstützung / Förderung von Führungen, Vorträgen, Seminaren und Workshops vermittelt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sowie Ehrenmitglieder und Stifter werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Mitglieds-Beitrag
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ordentliche Mitglieder: 65,00 EUR Jahresbeitrag / Juristische Personen: 450,00 EUR Jahresbeitrag
§ 6.1 Ermäßigungen
Ein Familienbeitrag wird ab 2 Personen gewährt, wobei nur eine Person zum ordentlichen Mitglied wird. Die im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder erhalten die gleichen Vereinsbegünstigungen wie unter § 7 Rechte der Mitglieder beschrieben: 80,00 EUR Jahresbeitrag.
Freischaffende Maler u. Bildhauer, Studenten und Schüler, Wehr- und Zivildienstleistende, Rentner, Behinderte sowie Erwerbslose zahlen bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises den ermäßigten Jahresbeitrag: 30,00 EUR Jahresbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird im März jeden Jahres per Lastschrift eingezogen. Bei Mitgliedseintritt wird der Beitrag auf das Jahr anteilig berechnet.
§ 6.2 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Fachkundige Führungen durch die jeweiligen Ausstellungen sind für Mitglieder kostenlos.
§ 8 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 9 Vorstand
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Im Sinne des Gesetzes besteht der Vorstand aus zwei Vorsitzenden.
§ 9.1 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 10 Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und entscheidet über dessen Aufwandsentschädigung.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, weitere Aufgaben, soweit sich dies aus Satzung, Ordnung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung.
§ 12 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, doch können sie, wenn kein Widerspruch erhoben wird, auch durch Zuruf erfolgen. Über die Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichendes Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom zuständigen Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Veränderungen dieser Zweckbestimmung oder der Zwecke des Vereins gemäß §3 der Satzung sind vor dem Inkrafttreten vom Vorstand dem Finanzamt Hamburg-Mitte Altstadt anzuzeigen.